ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN MADAGASKAR LIVE TRAVEL
Präambel
Diese Allgemeinen Reisebedingungen (AGB) gelten für Pauschal- und Individualreisen im Sinne des § 651a BGB, die über Madagaskar Live Travel ("MLT") gebucht werden:
Sie ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a bis 651y BGB und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden als Reisendem und MLT als Reiseveranstalter. Abweichende Vereinbarungen in der jeweiligen Reiseausschreibung und Buchungsbestätigung haben Vorrang. Diese AGBs schränken die gesetzlichen Rechten des Kunden nach dem Pauschalreiserecht nicht ein, sondern konkretisieren diese lediglich.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde MLT den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage des Reiseangebots von MLT und dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle von ihm in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmern, für deren Vertragsverpflichtungen er wie für seine eigenen Verpflichtungen haftet, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, oder auf elektronischem Weg (z.B. Email) erfolgen.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung des Kunden durch MLT zustande. MLT bestätigt dem Kunden den Vertragsschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung
und übersendet den Sicherungsschein.
Nur im Fall des Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB (z. B. auf Messen) erhält der Kunde die Reisebestätigung in Papierform. Die Buchungsbestätigung gilt gleichzeitig als Rechnung.
1.3 Reisevermittler und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen, Reiseleiter) sind von MLT nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von MLT hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. Die vorgenannten Stellen, auch Reiseleiter, sind ferner nicht berechtigt, Ansprüche mit Wirkung für MLT anzuerkennen.
2. Leistungen von MLT
Die vertraglich geschuldeten Leistungen von MLT ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in der zur betreffenden Reise gehörenden Reiseausschreibung auf der Webseite von MLT bzw. in dem von MLT jährlich publizierten Reisekatalog in Verbindung mit der individuellen Reisebestätigung, die dem Kunden den Vertragsschluss bestätigt. Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller Reiseverlauf erstellt, so folgt die Leistungsverpflichtung ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot in Verbindung mit der Buchungsbestätigung von MLT an den Kunden.
3. Bezahlung, Reiseunterlagen
3.1 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Gesamtreisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist 35 Tage vor dem vertraglichen Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist, und feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr aus dem in Ziffer 9.1 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Anmeldung innerhalb der letztgenannten Frist ist der Gesamtreisepreis daher sofort gesamt zahlungsfällig.
3.2 Zahlungen des Kunden können in bar oder per Überweisung oder getätigt werden. Wünscht der Kunde eine spezielle Art der Rechnung, etwa bei gewerblicher Tätigkeit, so behält sich MLT die Erhebung einer Bearbeitungspauschalen von bis zu 25 € vor. Dem Kunden ist unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden in Höhe der Pauschalen nicht oder nur in geringerer Höhe angefallen ist.
3.3 Gehen auf den Reisepreis fällige Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht rechtzeitig ein, ist MLT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann MLT den Kunden mit Rücktrittskosten belasten, die sich an nachstehender Ziffer 5.2 orientieren, vorausgesetzt, der Kunde hatte nicht selbst ein Recht zur Zahlungsverweigerung.
4. Preis- und Vertragsänderungen, erhebliche Vertragsänderungen
4.1 MLT behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren
a.) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b.) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafen- oder Nationalparksgebühren, oder
c.) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt.
Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird MLT den Kunden umgehend schriftlich (z. B. per Email) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung von MLT zur Preissenkung nach Ziff. 4.2 wird ausdrücklich hingewiesen.
4.2 Da Ziff. 4.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 4.1 unter a) bis c) genannten Faktoren nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für MLT führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von MLT zu erstatten. MLT darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.3 Vertragsänderungen: MLT behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind, denGesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z. B. bei Flugzeitenänderungen um bis zu 3 Stunden, Routenänderungen bei Bergbesteigungen / Wanderungen). MLT hat den Kunden hierüber schriftlich (z. B. per Email, WhatsApp, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
4.4 Erhebliche Preis- und Vertragsänderungen: Übersteigt die in Ziff. 4.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann MLT sie nicht einseitig vornehmen. MLT kann indes dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer von MLT bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann MLT die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziff. 4.4 entsprechend, d. h. MLT kann dem Kunden die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer von MLT bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.
4.5 MLT kann dem Kunden in ihrem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Ziff. 4.4 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Reise (Ersatzreise) anbieten, über die MLT den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.
4.6 Nach dem Ablauf einer von MLT nach Ziff. 4.4 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.
4.7 Tritt der Kunde nach Ziff. 4.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei MLT oder dem Reisebüro, über das die Buchung des Kunden erfolgte. Es wird dem Kunden empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in Textform (z. B. per Email)
zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so verliert MLT den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber vom Kunden eine angemessene Entschädigung verlangen. Dazu hat MLT die folgenden Entschädigungs-pauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen von MLT und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Kunden, wie folgt bestimmen:
• bis 60. Tag vor Reiseantritt 0%
• vom 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt 20%
• vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 40%
• vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
• vom 14. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 80%
• vom 6. Tag bis Abreisetag / bei Nichterscheinen 95%.
Dem Kunden bleibt es unbenommen, MLT nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als in Höhe der von MLT jeweils geforderten Pauschalen.
5.3 MLT behält sich vor, anstelle der vorstehend genannten Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern und wird in diesem Fall die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen.
6. Umbuchungen, Ersatzpersonen
6.1 Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins (innerhalb der gleichen Saisonzeit), des Reiseziels, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart;(Umbuchungen) besteht nicht. Werden auf Wunsch des Kunden Umbuchungen nach der Buchung der Reise dennoch auf Kulanzbasis vorgenommen, so erhebt MLT bis 30 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von 30 € je Umbuchungsvorgang. Dem Kunden ist unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Umbuchungswünsche, die nach dem 30. Tag vor Reisebeginn eingehen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen in Ziff. 5.2 bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
6.2 Der Kunde kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per Email) erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie MLT nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. MLT kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Kunde gegenüber MLT als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. MLT darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind. Sie hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
7. Reiseversicherungen
7.1 MLT empfiehlt den Abschluss folgender Versicherungen:
a) Reiserücktrittskosten-Versicherung
b) Reiseabbruch-Versicherung
c) Auslandskrankenversicherung
d) Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.
7.2 Diese Versicherungen sind nicht im Reisepreis enthalten und müssen separat abgeschlossen werden.
7.3 Bei Rücktritt von der Reise entstehen Stornokosten. Bei Reiseabbruch können zusätzliche Rückreise- und sonstige Mehrkosten entstehen. Diese Kosten können durch entsprechende Versicherungen abgedeckt werden.
7.4 Beachtet werden sollte, dass die Fotoausrüstung des Kunden in der Regel nicht durch die Hausratversicherung während der Reise abgedeckt ist und gegebenenfalls gesondert versichert werden sollte.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die MLT ihm ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die ausschließlich von ihm selbst zu vertreten sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise, Krankheit) nicht in Anspruch, so hat er keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises.
9. Rücktritt und Kündigung durch MLT
9.1 Kündigung wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl.
9.1.1 Ist in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung eine Mindestteilnehmerzahl ausgewiesen, kann MLT gemäß § 651h Abs. 4 BGB wie folgt vom Reisevertrag zurücktreten:
- Bei Reisen von mehr als 6 Tagen: bis 20 Tage vor Reisebeginn
- Bei Reisen von 2 bis 6 Tagen: bis 7 Tage vor Reisebeginn
- Bei Reisen von weniger als 2 Tagen: bis 48 Stunden vor Reisebeginn.
9.1.2 Ein Rücktritt ist nur zulässig, wenn MLT in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Kunden spätestens zugegangen sein muss.
9.1.3 Tritt MLT zurück, erstattet MLT dem Kunden unverzüglich alle bereits geleisteten Zahlungen. Weitere Ansprüche bestehen nicht. MLT behält sich vor, die Reise trotz Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl durchzuführen.
9.2 Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens des Reisenden
9.2.1 MLT kann gemäß § 651i Abs. 2 BGB den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kundee ungeachtet einer Abmahnung die Reise nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist.
9.2.2 Kündigt MLT den Reisevertrag, behält sich MLT den Anspruch auf den Reisepreis vor, lässt sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen, die MLT aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
9.2.3 Eventuelle Mehrkosten für die vorzeitige Rückbeförderung trägt der Kunde selbst.
9.3 Kündigung bei Zahlungsverzug
Bei Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Kunden kann MLT Stornogebühren gemäß Ziffer 5.2 geltend machen.
9.4 Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
9.4.1 Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, können sowohl derKunde als auch MLT den Pauschalreisevertrag gemäß § 651h Abs. 3 BGB vor Reisebeginn kündigen.
9.4.2 Als unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände gelten beispielsweise:
- Kriegshandlungen, schwere Sicherheitsprobleme wie Terrorismus
- Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben, Dürre
- Ausbruch schwerer Erkrankungen (Epidemien, Pandemien)
- Behördliche Anordnungen (z.B. Reiseverbote, Grenzschließungen).
Die Umstände müssen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorgelegen haben.
9.4.3 Im Falle einer Kündigung nach diesem Absatz kann der Kunde ie die Erstattung des Reisepreises verlangen, jedoch nicht die Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung. MLT ist nicht verpflichtet, den Kunden zurückzubefördern, es sei denn, die Beförderung zum Ausgangsort war als Teil der Pauschalreise vereinbart.
9.4.4 Wird die Pauschalreise bereits begonnen und kann MLT die Reise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht wie vereinbart durchführen, ist MLT verpflichtet, gemäß § 651e Abs. 4 BGB ohne Mehrkosten für den Kunden angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Pauschalreise fortzusetzen.
9.4.5 Ist eine Fortsetzung der Reise nicht möglich, wird MLT unentgeltlich angemessene Vorkehrungen treffen, um den Reisenden zum Ausgangsort oder zu einem anderen von ihm vereinbarten Rückreiseort zu befördern. Die Kosten für die Rückbeförderung trägt MLT.
9.4.6 Sind solche Vorkehrungen nicht möglich oder kündigt der Kunde den Vertrag aus wichtigem, uns zuzurechnendem Grund, bleibt er weiterhin zur Zahlung des vereinbarten Reisepreises verpflichtet. Er kann jedoch eine angemessene Erstattung für nicht erbrachte Reiseleistungen verlangen.
10. Mängel, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden
10.1 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung von MLT anzuzeigen und dort um Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Soweit MLT infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Verlangt der Kunde Abhilfe, hat MLT den Reisemangel zu beseitigen. Sie kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. MLT kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann MLT die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat MLT Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.
10.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet MLT innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche oder elektronische Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe durch MLT verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag vom Kunden gekündigt, so behält MLT hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt.
11. Obliegenheiten des Kunden, Schadensminderungspflicht
11.1 Bei Fotoaufnahmen von Tieren und anderen Objekten in der freien Natur ist auf die Belange der übrigen Reisenden Rücksicht zu nehmen, insbesondere beim Einsatz von Drohnen; es gilt Ziff. 9.3.
11.2 Jeder Kunde ist für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere bei selbst gebuchten Flügen oder der Eigenanreise. An Flughäfen ist genügend Zeit für den Check-In, die Sicherheitskontrolle und etwaige Gesundheitstests einzuplanen. Bei internationalen Flügen muss sich der Kunde am Abreisetag mindestens drei Stunden vor der Abflugzeit am Flughafen einfinden, damit er genügend Zeit für den Check-In, etwaige gesundheitspolizeiliche Tests und die Sicherheitskontrolle hat, und auch bei der eigenen Buchung von Flügen muss er eine solche Umsteigezeit einplanen.
11.3 Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er MLT auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen. Fotoausrüstung und Fotomaterial, das im Eigentum des Kunden steht, hat dieser selbständig instand zu halten und gegen Diebstahl zu sichern bzw. zu versichern.
12. Haftung, Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung von MLT für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen gegeben sind.
13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
MLT ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden im Fall der Buchung einer Flugreise über MLT über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise ggf. zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Veranstalter diejenige Fluggesellschaft nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird und unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die von der EU veröffentlichte Liste von Fluggesellschaften, die in der EU keine Betriebsgenehmigung haben, sind auf https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de zu finden.
14. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
14.1 MLT informiert den Kunden über Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
14.2 MLT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde MLT mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, MLT hat gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung zu vertreten.
14.3 Der Kunde ist selbst für das Mitführen der notwendigen Reisedokumente verantwortlich und muss darauf achten, dass sein Reisepass oder Personalausweis eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Ferner ist er für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, MLT hat ihre Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere sind ausländische Zoll- und Devisenvorschriften einzuhalten.
15. Datenschutz, Widerspruchsrechte des Kunden
15.1 Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert MLT den Kunden in der Datenschutzerklärung auf der Website und in ihren datenschutzrechtlichen Hinweisen. MLT hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, Email-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Die Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern personenbezogenen Daten des Kunden auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Kunde das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben. Er kann unter der Adresse [email protected] mit einer Email von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder MLT unter der unten genannten Adresse kontaktieren.
15.2 Mit einer Nachricht [email protected] kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.
16. Kein Widerrufsrecht bei Online-Buchung
MLT weist darauf hin, dass nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB für die auf der MLT-Webseite angebotenen Pauschalreisen kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte gelten. Dies bedeutet, der Kunde kann bei einer Online-Buchung seine abgegebene Willenserklärung nicht widerrufen, sondern diese ist bindend. Ein Rücktritt vom Reisevertrag ist stets möglich (siehe Ziff. 5.1). Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen nach mündlichen Verhandlungen geschlossen worden ist (nicht: Online-Buchung), es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
17. Sonstiges, Hinweise auf Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtung
17.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und MLT findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Deutschland vereinbart.
17.2 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Reiseverträge bereit, die der Kunde unter
https://ec.europa.eu/consumers/odr findet. MLT nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist auch nicht gesetzlich verpflichtet, an einem solchen teilzunehmen. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.
Reiseveranstalter:
Madagaskar Live Travel
N. S. Elyse Randrianasolo
Lot 299AXI/01 Ambohidratrimo
105 Antananarivo, Madagaskar
Tel: +261 (0) 38 05 628 33
Email: [email protected]
Web: www.m-livetravel.com